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Signatur-Verordnung
Der nachfolgende Text gibt den von der
Bundesregierung verabschiedeten Text wieder. Der Gesetzeswortlaut findet
sich im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997, Teil I, vom 27.10.1997, S. 2498.
Der Text wird hier ausschließlich
zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich verbindlich ist allein
der im Gesetzblatt veröffentlichte Text. Die im Text eingefügten
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Textes sind gesetzlich geschützt.
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997, Seite
2498
Verordnung zur digitalen Signatur
(Signaturverordnung - SigV)
Vom 22. Oktober 1997
Auf Grund des §
16 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997
(BGBI. I S. 1870, 1872) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Verfahren
bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen
§ 2 Kosten
§ 3 Antragsverfahren
bei Vergabe von Zertifikaten
§ 4 Unterrichtung
des Antragstellers
§ 5 Erzeugung
und Speicherung von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
§ 6 Übergabe
von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
§ 7 Gültigkeitsdauer
von Zertifikaten
§ 8 Öffentliche
Verzeichnisse von Zertifikaten
§ 9 Verfahren
zur Sperrung von Zertifikaten
§ 10
Zuverlässigkeit des Personals
§ 11
Schutz der technischen Komponenten
§12 Sicherheitskonzept
§ 13
Dokumentation
§ 14
Einstellung der Tätigkeit
§ 15
Kontrolle der Zertifizierungsstellen
§ 16
Anforderungen an die technischen Komponenten
§ 17
Prüfung der technischen Komponenten
§ 18
Erneute digitale Signatur
§ 19
Inkrafttreten
§ 1
Verfahren bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen
(1) Eine Genehmigung für den Betrieb
einer Zertifizierungsstelle nach § 4 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen
für die Erteilung der Genehmigung trifft die zuständige Behörde
die erforderlichen Feststellungen. Sie kann vom Antragsteller verlangen,
daß dieser erforderliche Unterlagen, insbesondere einen aktuellen
Handelsregisterauszug und aktuelle Führungszeugnisse nach § 30
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die gesetzlichen Vertreter
der Zertifizierungsstelle, beibringt. Zur Feststellung der erforderlichen
Fachkunde hat der Antragsteller darzulegen, daß das am Zertifizierungsverfahren
oder an der Ausstellung von Zeitstempeln beteiligte Personal über
die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt.
(3) Vor Ablehnung, Rücknahme
oder Widerruf einer Genehmigung hat die zuständige Behörde den
Antragsteller anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, die Gründe
für die Ablehnung, die Rücknahme oder den Widerruf zu beseitigen.
§ 2
Kosten
(1) Für folgende öffentliche
Leistungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:
-
die Erteilung einer Genehmigung für
den Betrieb einer Zertifizierungsstelle,
-
die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung
einer Genehmigung,
-
die Rücknahme oder den Widerruf
einer Genehmigung,
-
die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs,
-
die Ausstellung von Zertifikaten,
-
die Überprüfung von Prüfberichten
und Bestätigungen nach § 15 Abs. 1,
-
die Kontrollen nach § 15 Abs. 2,
wenn im Rahmen der Kontrolle ein nicht nur unerheblicher Verstoß
gegen das Signaturgesetz oder gegen diese Verordnung festgestellt wird,
-
die Übernahme einer Dokumentation
nach § 11 Abs. 2 des Signaturgesetzes.
Kosten werden auch dann erhoben, wenn
ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder ein Widerspruch nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, aber vor deren Beendigung zurückgenommen
wird.
(2) Bei der Berechnung der
Gebühren für öffentliche Leistungen nach AbSatz 1 Nr. 1,
5, 6, 7 und 8 sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
-
Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare
Angestellte: 85 Deutsche Mark,
-
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare
Angestellte: 105 Deutsche Mark,
-
Beamte des höheren Dienstes oder
vergleichbare Angestellte: 135 Deutsche Mark.
Für jede angefangene Viertelstunde
ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche
Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb
der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen für
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von
der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für
Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
(3) Für die Fälle der Ablehnung
oder Zurücknahme eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung sowie
der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung gilt § 15
des VerwaltungskostengesetzeS. Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe
der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr erhoben
werden. Für die Zurückweisung und in den Fällen der Zurücknahme
eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs
kann eine Gebühr bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen
Betrages erhoben werden.
§ 3
Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die
Identifikation des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz
1 des Signaturgesetzes anhand des Bundespersonalausweises oder Reisepasses
oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen. Der Antrag auf ein Zertifikat
muß eigenhändig unterschrieben sein. Soweit ein Antrag auf ein
Zertifikat mit einer digitalen Signatur des Antragstellers versehen ist,
kann die Zertifizierungsstelle von einer erneuten Identifikation und eigenhändigen
Unterschrift absehen.
(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des
Signaturgesetzes in ein Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht
für eine dritte Person aufgenommen werden, muß die Vertretungsmacht
zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer
digitalen Signatur versehene Einwilligung der dritten Person vorliegen.
Die dritte Person ist schriftlich oder in digitaler Form mit digitaler
Signatur über den Inhalt des Zertifikates zu unterrichten und auf
die Möglichkeit der Sperrung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. Eine
berufsrechtliche oder sonstige Zulassung ist insbesondere durch Vorlage
der Zulassungsurkunde nachzuweisen.
§ 4
Unterrichtung des Antragstellers
(1) Die Zertifizierungsstelle hat einen
Antragsteller im Rahmen des § 6 Satz 1 und 3 des Signaturgesetzes
insbesondere über folgende erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit der digitalen Signatur zu unterrichten:
-
Der Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel ist in persönlichem Gewahrsam zu halten. Bei
dessen Verlust ist unverzüglich die Sperrung des Signaturschlussel-Zertifikates
zu veranlassen. Wird der Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel
nicht mehr benötigt, ist er unbrauchbar zu machen und die Sperrung
des Signaturschlüssel-Zertifikates zu veranlassen, falls es nicht
abgelaufen ist.
-
Persönliche Identifikationsnummern
oder andere Daten zur Identifikation gegenüber dem Datenträger
mit dem privaten Signaturschlüssel sind geheim zu halten. Bei Preisgabe
oder Verdacht der Preisgabe dieser Identifikationsdaten ist unverzüglich
deren Änderung vorzunehmen.
-
Für die Erzeugung und Prüfung
digitaler Signaturen sowie die Darstellung von zu signierenden oder zu
prüfenden signierten Daten sind technische Komponenten einzusetzen,
die den Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung entsprechen
und deren Sicherheit nach dem Signaturgesetz und dieser Verordnung bestätigt
wurde. Sie sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
-
Soweit ein Zertifikat Beschränkungen
nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes oder Angaben nach §
7 Abs. 2 des Signaturgesetzes enthält und dies für die Aussage
von signierten Daten von Bedeutung ist, ist das Zertifikat den Daten beizufügen
und in die digitale Signatur einzuschließen.
-
Soweit für die Verwendung signierter
Daten ein Zeitpunkt von erheblicher Bedeutung sein kann, ist ein Zeitstempel
anzubringen.
-
Werden Daten über längere
Zeit in signierter Form benötigt, ist gemäß § 18 erneut
eine digitale Signatur anzubringen.
-
Bei der Prüfung digitaler Signaturen
ist festzustellen, ob das Signaturschlüssel-Zertifikat und Attribut-Zertifikate
zum Zeitpunkt der Signaturerzeugung gültig waren, das Signaturschlüssel-Zertifikat
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes Beschränkungen
enthält und gegebenenfalls die Nummern 4 und 5 beachtet wurden.
(2) Soweit ein Antragsteller bereits
über ein Zertifikat verfügt, kann eine erneute Unterrichtung
unterbleiben.
§ 5
Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
(1) Werden Signaturschlüssel durch
den Signaturschlüssel-Inhaber erzeugt, so hat sich die Zertifizierungsstelle
zu überzeugen, daß er hierfür sowie für die Speicherung
und Anwendung des privaten Signaturschlüssels geeignete technische
Komponenten nach dem Signaturgesetz und dieser Verordnung einsetzt.
(2) Werden Signaturschlüssel
durch die Zertifizierungsstelle bereitgestellt, so hat diese Vorkehrungen
zu treffen, um eine Preisgabe von privaten Schlüsseln und eine Speicherung
bei der Zertifizierungsstelle auszuschließen. Dies gilt auch für
persönliche Identifikationsnummern oder andere Daten zur Identifikation
des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber dem Datenträger
mit dem privaten Signaturschlüssel.
§ 6
Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel
oder Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, hat sie den
privaten Signaturschlüssel sowie die Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber
persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem schriftlich
bestätigen zu lassen, es sei denn, dieser verlangt schriftlich eine
andere Übergabe. Mit Übergabe des privaten Signaturschlüssels
oder Signaturschlüssel-Zertifikates hat sie auch den öffentlichen
Signaturschlüssel der zuständigen Behörde zu übergeben.
§ 7
Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates
darf höchstens fünf Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung
der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nach §
17 Abs. 2 nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines Attribut-Zertifikates
endet spätestens mit der Gültigkeit des Signaturschlüssel-Zertifikates,
auf das es Bezug nimmt.
§ 8
Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungssteile hat die
von ihr ausgestellten Zertifikate mindestens solange in einem Verzeichnis
gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes
zu führen, wie der im Zertifikat aufgeführte Algorithmus mit
den dazugehörigen Parametern nach § 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt
wird.
(2) Die zuständige Behörde
hat die von ihr ausgestellten Zertifikate für die in AbSatz 1 genannte
Dauer in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 4
Abs. 5 Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen. Dies gilt auch für
Zertifikate für öffentliche Signaturschlüssel oberster ausländischer
Zertifizierungsstellen, soweit ausländische Zertifikate anerkannt
werden. Bei den im Verzeichnis enthaltenen ausländischen Zertifikaten
hat die zuständige Behörde die Anerkennung durch eine digitale
Signatur zu bestätigen. Die zuständige Behörde hat die Telekommunikationsanschlüsse,
unter denen die Zertifikate abrufbar sind, sowie ihre öffentlichen
Schlüssel im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen
unmittelbar bekanntzugeben.
(3) Nach Ablauf der in AbSatz 1 genannten
Frist haben die Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde
eine Nachprüfung der Zertifikate bis zum Ablauf der in § 13 Abs.
2 genannten Frist auf Antrag im Einzelfall zu ermöglichen.
§ 9
Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat den
Signaturschlüssel-Inhabern und dritten Personen, von denen Angaben
zur Vertretungsmacht in ein Zertifikat aufgenommen wurden, sowie der zuständigen
Behörde eine Rufnummer bekanntzugeben, unter der diese jederzeit eine
unverzügliche Sperrung der Zertifikate veranlassen können und
dafür ein Authentisierungsverfahren anzubieten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat
ein Zertifikat unter den Voraussetzungen des § 8 des Signaturgesetzes
zu sperren, wenn ein mit einer digitalen Signatur versehener oder schriftlicher
Antrag des Signaturschlüssel-Inhabers oder seines Vertreters oder
einer berechtigten dritten Person nach AbSatz 1 vorliegt oder wenn ein
vereinbartes Authentisierungsverfahren angewandt wurde.
(3) Die Sperrung von Zertifikaten
ist mit Angabe des Datums und der Uhrzeit im Verzeichnis nach § 8
des Signaturgesetzes eindeutig kenntlich zu machen und darf nicht rückgängig
gemacht werden.
§ 10
Zuverlässigkeit des Personals
Die Zertifizierungsstelle hat sich von
der Zuverlässigkeit von Personen, die am Zertifizierungsverfahren
oder an der Ausstellung von Zeitstempeln mitwirken, zu überzeugen.
Sie kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses
nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Unzuverlässige
Personen sind vom Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Zeitstempeln
auszuschließen.
§ 11
Schutz der technischen Komponenten
Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen
zu treffen, um private Signaturschlüssel und die zum Erstellen der
Zertifikate und Zeitstempel sowie zum Nachprüfbarhalten der Zertifikate
eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 12
Sicherheitskonzept
(1) Das Sicherheitskonzept nach §
4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes hat alle Sicherheitsmaßnahmen
sowie insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten technischen
Komponenten und eine Darstellung der Ablauforganisation der Zertifizierungstätigkeit
zu enthalten. Im Falle sicherheitserheblicher Veränderungen ist das
Konzept unverzüglich anzupassen.
(2) Die zuständige Behörde
führt einen Katalog von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den
sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei
der Erstellung des Sicherheitskonzeptes berücksichtigt werden. Der
Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
erstellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
§ 13
Dokumentation
(1) Die Dokumentation nach § 10
des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept einschließlich
der Änderungen, die Prüfberichte und Bestätigungen nach
§ 15 Abs. 1, die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern
und die von der zuständigen Behörde erhaltenen Zertifikate zu
erstrecken. Zu den eingegangenen Anträgen auf Zertifikate und Vereinbarungen
mit den Antragstellern sind eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder
eines anderen Identitätsnachweises, die für die Aufnahme von
Angaben dritter Personen erforderlichen Unterlagen, die Vergabe eines Pseudonyms,
der Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung des Antragstellers
und dritter Personen, die erteilten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt
der Ausstellung und der Übergabe, die Sperrung von Zertifikaten und
Auskünfte nach § 12 Abs. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.
Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder Identifikationsdaten
nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, sind der Zeitpunkt der Übergabe
und die Übergabebestätigung zu dokumentieren. In digitaler Form
geführte Aufzeichnungen müssen digital signiert sein.
(2) Die Dokumentation nach AbSatz
1 ist mindestens 35 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Signaturschlüssel-Zertifikates
aufzubewahren und so zu sichern, daß sie innerhalb dieses Zeitraumes
verfügbar bleibt. Die Dokumentation von Auskünften nach §
12 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
§ 14
Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn
sie ihre Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 des Signaturgesetzes einstellen
will, dies spätestens vier Monate vorher der zuständigen Behörde
mitzuteilen.
(2) Vor Beendigung ihrer Tätigkeit
hat die Zertifizierungsstelle für jedes nicht gesperrte und zum Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit nicht abgelaufene Zertifikat dem Signaturschlüssel-Inhaber
mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitzuteilen, daß sie
ihre Tätigkeit als Zertifizierungsstelle einstellen will und ihn zu
unterrichten, ob eine andere Zertifizierungsstelle das Zertifikat übernimmt
und diese zu benennen. Soweit nicht eine andere Zertifizierungsstelle die
Zertifikate übernimmt, sind nach Ablauf der in AbSatz 1 genannten
Frist alle Zertifikate zu sperren, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits
gesperrt oder abgelaufen sind. Die Signaturschlüssel-Inhaber der zu
sperrenden Zertifikate sind darüber zu unterrichten.
(3) Die Mitteilung an die zuständige
Behörde und die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber haben
in digitaler Form mit digitaler Signatur oder schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Zertifizierungsstelle, die
nach § 11 Abs. 2 des Signaturgesetzes die Dokumentation übernimmt,
oder andernfalls die zuständige Behörde hat die Zertifikate in
einem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 3 zu führen.
§ 15
Kontrolle der Zertifizierungsstellen
(1) Die Zertifizierungsstelle hat vor
Betriebsaufnahme, nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie
regelmäßig im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung nach
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes zu veranlassen und der zuständigen
Behörde einen Prüfbericht und eine Bestätigung darüber
vorzulegen, daß sie die Vorgaben aus dem Signaturgesetz und dieser
Verordnung erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde
kann in angemessenen Zeitabständen sowie bei Anhaltspunkten für
eine Verletzung von Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung
Kontrollen durchführen.
§ 16
Anforderungen an die technischen Komponenten
(1) Die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln
erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein,
daß ein Schlüssel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nur einmal vorkommt und aus dem öffentlichen Schlüssel nicht
der private Schlüssel errechnet werden kann. Die Geheimhaltung des
privaten Schlüssels muß gewährleistet sein und er darf
nicht dupliziert werden können. Sicherheitstechnische Veränderungen
an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar
werden.
(2) Die zur Erzeugung oder
Prüfung digitaler Signaturen erforderlichen technischen Komponenten
müssen so beschaffen sein, daß aus der Signatur nicht der private
Signaturschlüssel errechnet oder die Signatur auf andere Weise gefälscht
werden kann. Der private Signaturschlüssel darf erst nach Identifikation
des Inhabers durch Besitz und Wissen angewendet werden können und
bei der Anwendung nicht preisgegeben werden. Zur Identifikation des Signaturschiüssel-Inhabers
können zusätzlich biometrische Merkmale genutzt werden. Die zum
Erfassen von Identifikationsdaten erforderlichen technischen Komponenten
müssen so beschaffen sein, daß sie die Identifikationsdaten
nicht preisgeben und diese nur auf dem Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel gespeichert werden. Sicherheitstechnische Veränderungen
an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar
werden.
(3) Die zum Darstellen zu signierender
Daten erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen
sein, daß die signierende Person die Daten, auf die sich die Signatur
erstrecken soll, eindeutig bestimmen kann, eine digitale Signatur nur auf
ihre Veranlassung erfolgt und diese vorher eindeutig angezeigt wird. Die
zum Prüfen signierter Daten erforderlichen technischen Komponenten
müssen so beschaffen sein, daß die prüfende Person die
Daten, auf die sich die digitale Signatur erstreckt, sowie den Signaturschlüssel-Inhaber
eindeutig feststellen kann und die Korrektheit der digitalen Signatur zuverlässig
geprüft und zutreffend angezeigt wird. Die technischen Komponenten
zum Nachprüfen von Zertifikaten müssen eindeutig erkennen lassen,
ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zu
einem angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Die technischen
Komponenten müssen nach Bedarf den Inhalt der zu signierenden oder
signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Werden technische Komponenten
nach den Sätzen 1 bis 4 geschäftsmäßig Dritten zur
Nutzung angeboten, muß die eindeutige Interpretation der Daten sichergestellt
sein und müssen die technischen Komponenten bei Benutzung automatisch
auf ihre Echtheit überprüft werden. Sicherheitstechnische Veränderungen
an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar
werden.
(4) Die technischen Komponenten,
mit denen Zertifikate nach § 4 Abs. 5 Satz 3 oder § 5 Abs. 1
Satz 2 des Signaturgesetzes nachprüfbar gehalten werden, müssen
so beschaffen sein, daß nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen
vornehmen können, die Sperrung eines Zertifikates nicht unbemerkt
rückgängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre
Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte müssen
beinhalten, ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate
zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar
gehaltene Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein.
Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten
müssen für den Betreiber erkennbar werden.
(5) Die technischen Komponenten,
mit denen Zeitstempel nach § 9 des Signaturgesetzes erzeugt werden,
müssen so beschaffen sein, daß die zum Zeitpunkt der Erzeugung
des Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen
aufgenommen wird. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen
Komponenten müssen für den Betreiber erkennbar werden.
(6) Die zuständige Behörde
führt einen Katalog von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den
sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei
den technischen Komponenten berücksichtigt werden. Der Katalog wird
nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
erstellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
§ 17
Prüfung der technischen Komponenten
(1) Die Prüfung der technischen
Komponenten nach § 14 Abs. des Signaturgesetzes hat nach den "Kriterien
für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik"
(GMBl. 1992, S. 545) zu erfolgen. Die Prüfung muß bei technischen
Komponenten zum Erzeugen von Signaturschlüsseln oder zum Speichern
oder Anwenden privater Signaturschlüssel und bei technischen Komponenten,
die geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung angeboten werden,
mindestens die Prüfstufe "E 4" und im übrigen mindestens die
Prüfstufe "E 2" umfassen. Die Stärke der Sicherheitsmechanismen
muß mit "hoch" und die Algorithmen und zugehörigen Parameter
müssen nach AbSatz 2 als geeignet bewertet sein.
(2) Die zuständige Behörde
veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Übersicht über die
Algorithmen und zugehörigen Parameter, die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln,
zum Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen als geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem
die Eignung jeweils gilt. Der Zeitpunkt soll mindestens sechs Jahre nach
dem Zeitpunkt der Bewertung und Veröffentlichung liegen. Die Eignung
ist jährlich sowie bei Bedarf neu zu bestimmen. Die Eignung ist gegeben,
wenn innerhalb des bestimmten Zeitraumes nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik eine nicht feststellbare Fälschung von digitalen Signaturen
oder Verfälschung von signierten Daten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Eignung wird nach Angaben
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung
internationaler Standards festgestellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft
sind zu beteiligen.
(3) In der Bestätigung
der Erfüllung der Anforderungen für technische Komponenten nach
§ 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes ist anzugeben, für welche Anforderungen
nach § 16 die Bestätigung gilt und unter welchen Einsatzbedingungen,
welche Algorithmen und zugehörigen Parameter nach AbSatz 2 eingesetzt
und bis zu welchem Zeitpunkt diese mindestens geeignet sind sowie nach
welcher Stufe die technischen Komponenten nach AbSatz 1 geprüft wurden.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes und der Bestätigung ist bei
der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Diese kann bei Anhaltspunkten
für Mängel bei Prüfungen oder bei bestätigten technischen
Komponenten sowie stichprobenweise Gutachten eines unabhängigen Dritten
darüber einholen, ob die technischen Komponenten gemäß
AbSatz 1 geprüft wurden und ob diese die Anforderungen des Signaturgesetzes
und dieser Verordnung erfüllen. Betroffene Hersteller, Vertreiber
und Prüfstellen haben die dafür erforderliche Unterstützung
zu gewähren. Wird diese nicht gewährt oder stellt sich heraus,
daß bestätigte technische Komponenten nicht ausreichend geprüft
wurden oder Anforderungen nicht erfüllen, so kann die zuständige
Behörde erteilte Bestätigungen für ungültig erklären.
(4) Die zuständige Behörde
hat die nach § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes anerkannten Stellen
sowie die technischen Komponenten, die von diesen eine Bestätigung
nach AbSatz 3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
und den Zertifizierungsstellen unmittelbar bekanntzugeben. Zu den technischen
Komponenten ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestätigung
gilt. Wird eine Anerkennung entzogen oder eine Bestätigung für
ungültig erklärt, so ist dies ebenfalls im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen unmittelbar bekanntzugeben.
§ 18
Erneute digitale Signatur
Werden Daten über längere
Zeit in signierter Form benötigt, als die für ihre Erzeugung
und Prüfung eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter
nach § 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt sind, so sind die Daten vor
Ablauf des Zeitpunktes der Eignung der Algorithmen und zugehörigen
Parameter mit einer neuen digitalen Signatur zu versehen. Diese muß
mit neuen Algorithmen oder zugehörigen Parametern erfolgen, frühere
digitale Signaturen einschließen und einen Zeitstempel tragen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November
1997 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Der Bundesminister des
Innern
Kanther
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL
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